Infoblatt Aufstockungsbetrag

Zur gesetzlichen Förderung der fachärztlichen Weiterbildung nach § 75a SGB V
(Stand: 13.09.2022)
Soweit die von uns gezahlte Förderung im konkreten Fall die im Krankenhaus übliche
Vergütung unterschreitet, ist der an den Weiterbildungsassistenten weiterzuleitende
Förderbetrag von der anstellenden Praxis bzw. vom anstellenden MVZ auf das Niveau der im
Krankenhaus üblichen Vergütung anzuheben und in dieser Höhe vollständig an den/die
Weiterbildungsassistenten/-in auszuzahlen.
Die anstellende Praxis bzw. das anstellende MVZ muss in diesem Fall den zur Anhebung auf
dieses Vergütungsniveau erforderlichen Differenzbetrag aus eigenen Mitteln beisteuern (vgl.
§ 5 Abs. 9 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V i.V.m. §
75a Abs. 1 Satz 4 SGB V). Die Regelungen der Honorarverteilung sehen dazu vor, dass die
Praxis in diesem Umfang wachsen, also ihre Tätigkeit ausdehnen kann. Auf Antrag kann in
diesen Fällen die Obergrenze erhöht werden (Abschnitt D Nr. 1.3 des HVM).
Der Gesetzgeber räumt damit dem im Rahmen eines geförderten
Weiterbildungsverhältnisses in der ambulanten Versorgung beschäftigten
Weiterbildungsassistenten einen gesetzlichen Anspruch gegen die anstellende Praxis bzw.
das anstellende MVZ auf Zahlung einer Vergütung ein, welche ihrer Höhe nach zumindest der
im Krankenhaus üblichen Vergütung entspricht.

Grundlage für die Bemessung der im Krankenhaus üblichen Vergütung ist der Tarifvertrag
Ärzte des Verbandes Kommunaler Arbeitgeber (TV-Ärzte/VKA) in seiner jeweils geltenden
Fassung. Dieser enthält in der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA die aktuell geltende Tabelle mit
den nach der jeweiligen Entgeltgruppe monatlich für eine(n) in Vollzeit beschäftigten
Arzt/Ärztin zu zahlenden Entgelten (Tabellenentgelte i.S.d. § 18 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA; der
Tarifvertrag ist einsehbar unter www.vka.de in der Rubrik Tarifverträge & Richtlinien /
Tarifverträge / TV-Ärzte).
Die im Krankenhaus übliche Vergütung im Sinne der förderrechtlichen Vorschriften
entspricht den in der Tabelle gemäß der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA ausgewiesenen
Tarifentgelten der Entwicklungsstufen 1 - 5 innerhalb der Entgeltgruppe I (vgl. § 5 Abs. 4
Satz 2 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V). Die dort
genannten Entgelte entsprechen der bei Beschäftigung eines Arztes/einer Ärztin in
Weiterbildung mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu zahlenden
Vergütung (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß
§ 75a SGB V). Bei der Zuordnung eines Arztes/einer Ärztin in Weiterbildung ist darauf zu
achten, dass bereits bisher nachgewiesene Zeiten ärztlicher Tätigkeit als Vorbeschäftigung
anzurechnen sind, eine Tätigkeit als Arzt/Ärztin im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit und
damit als anrechenbare Vorbeschäftigung.

Das für die Vergütung des Arztes/der Ärztin in Weiterbildung jeweils anzusetzende
Tabellenentgelt der Entgeltgruppe I richtet sich nach den Stufenlaufzeiten i.S.d. § 19 Abs. 1
Buchst. a) TV-Ärzte/VKA. Danach ist gestaffelt nach den Jahren der ärztlichen Tätigkeit (ggf.
unter Berücksichtigung der Zeiten anrechenbarer Vorbeschäftigungen) aktuell (Tabelle gültig
ab 01. Januar 2021) jeweils ein Bruttoentgelt in folgender Höhe anzusetzen:
Bruttoentgelt in Höhe des Tabellenentgelts i.S.d. Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA der Stufe 1
während des ersten Jahres der ärztlichen Tätigkeit (aktuell: 4.852,02 €)
Bruttoentgelt in Höhe des Tabellenentgelts i.S.d. Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA der Stufe 2
nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit (aktuell: 5.127,08 €)
Bruttoentgelt in Höhe des Tabellenentgelts i.S.d. Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA der Stufe 3
nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit (aktuell: 5.323,50 €)
Bruttoentgelt in Höhe des Tabellenentgelts i.S.d. Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA der Stufe 4
nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit (aktuell: 5.663,98 €)
Bruttoentgelt in Höhe des Tabellenentgelts i.S.d. Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA der Stufe 5
nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit (aktuell: 6.069,96 €)
Die im Krankenhaus übliche Vergütung überschreitet entsprechend der aktuell maßgeblichen
Tabelle der Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA den aktuellen Förderbetrag von 5.000,00 € ab der
Entwicklungsstufe 2, d.h. ab vorhandener zweijähriger ärztlicher Berufserfahrung des Arztes/der
Ärztin in Weiterbildung.