Fördermöglichkeiten der fachärztlichen Weiterbildung
1. Gesetzliche Förderung nach § 75a SGB V
Die ambulante Weiterbildung in bestimmten Fachgebieten wird finanziell gefördert. Die Förderung soll einen Beitrag zur Deckung des spezifischen Bedarfs der ambulanten Versorgung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten leisten. Sie erfolgt nach § 75a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 9 SGB V.
Die Förderung nach § 75a muss innerhalb der geltenden Ausschreibungsfrist durch den Weiterbilder bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) beantragt werden. Sie beträgt seit dem 01. Januar 2023 5.400 € pro Monat bei Vollzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Betrag entsprechend. Die Gelder kommen hälftig von der Kassenärztlichen Vereinigung und hälftig von den Krankenkassen.
Nähere Informationen dazu
- welche Fachgebiete gefördert werden
- wann die Förderung beantragt werden kann
- wie viele Stellen zur Verfügung stehen
- was die Voraussetzungen sind
und vieles mehr ist hier auf der Homepage der KVB zu finden.
Voraussetzung zur Beschäftigung eines Arztes/einer Ärztin in Weiterbildung ist die Genehmigung eines Weiterbildungsassistenten. Dieser Antrag kann nur Online gestellt werden.
Weiterbildungsassistentengenehmigung [KVB]
Infoblatt Aufstockungsbetrag [KVB]
Aktuelle Fassung des TV-Ärzte/VKA
2. "KVB-Förderung"
Die fachärztliche Förderung beträgt 2.500 Euro monatlich (Vollzeit) für Weiterbildungsabschnitte von mindestens sechs Monaten. Die Förderung einer Beschäftigung eines Psychotherapeuten in Ausbildung zur Durchführung der praktischen Tätigkeit beträgt 16,03 Euro je Stunde. Näheres dazu ebenfalls hier auf der Homepage der KVB.
Hinweis : Zum Download des Antrages : Kästchen Dokumente auf der rechten Seite der Webseite
3. Förderung für fertige Fachärzt*innen
Über die Weiterbildung hinaus bietet die KVB eine Vielzahl von Fördermaßnahmen, um die ärztliche Versorgung in Bayern sicherzustellen, eine Niederlassung vor allem im ländlichen Gebieten attraktiver zu gestalten und die Versorgungssituation damit zu stabilisieren. Zu nennen sind hier beispielsweise die Niederlassungsförderung, die Praxisbauförderung und der Zuschuss für die Beschäftigung eines angestellten Arztes/Psychotherapeuten. Die Fördermaßnahmen gelten vorwiegend für Planungsbereiche, in denen Unterversorgung oder drohende Unterversorgung besteht. Welche Gebiete das sind, wird zweimal jährlich durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen überprüft.
Alle Informationen zu den Fördermaßnahmen finden Sie hier auf der Homepage der KVB.