Fördermöglichkeiten der fachärztlichen Weiterbildung

1. Gesetzliche Förderung nach § 75a SGB V

Die ambulante Weiterbildung wird finanziell gefördert für Fachärztinnen und Fachärzte aus folgenden Fachgebieten:

  • Augenheilkunde
  • Allgemeinchirurgie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (inkl. Phoniatrie und Pädaudiologie)
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie
  • Kinder- und Jugendchirurgie
  • Neurologie
  • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Urologie

Die Förderung soll einen Beitrag zur Deckung des spezifischen Bedarfs der ambulanten Versorgung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten leisten. Sie erfolgt nach § 75a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 9 SGB V.

Die Förderung nach § 75a muss innerhalb der geltenden Ausschreibungsfrist durch den Weiterbilder bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) beantragt werden. Sie beträgt seit dem 01. Januar 2023 5.400 € pro Monat bei Vollzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Betrag entsprechend. Die Gelder kommen hälftig von der Kassenärztlichen Vereinigung und hälftig von den Krankenkassen.

Nähere Informationen dazu

  • welche Fachgebiete gefördert werden
  • wann die Förderung beantragt werden kann
  • wie viele Stellen zur Verfügung stehen
  • was die Voraussetzungen sind

und vieles mehr ist hier auf der Homepage der KVB zu finden.

Voraussetzung zur Beschäftigung eines Arztes/einer Ärztin in Weiterbildung ist die Genehmigung eines Weiterbildungsassistenten. Dieser Antrag kann nur Online gestellt werden.

Antragstellung Förderung fachärztliche Weiterbildung nach § 75a SGB V

Infoblatt Aufstockungsbetrag

Aktuelle Fassung des TV-Ärzte/VKA

https://www.vka.de/tarifvertraege-und-richtlinien/tarifvertraege/aerzte

2. "KVB-Förderung"

Die fachärztliche Förderung beträgt 2.700 Euro monatlich (Vollzeit) für Weiterbildungsabschnitte von mindestens sechs Monaten.

Für den Erhalt dieser Förderung muss in dem Planungsbereich in dem die Weiterbildung erfolgen soll

  • ein Versorgungsgrad von < 100% und
  • mindestens eine volle Zulassungsmöglichkeit vorliegen

Näheres dazu finden Sie hier auf der Homepage der KVB.

Antrag Förderung fachärztliche Weiterbildung nach § 105 SGB V

3. Förderung für fertige Fachärzt*innen

Über die Weiterbildung hinaus bietet die KVB eine Vielzahl von Fördermaßnahmen, um die ärztliche Versorgung in Bayern sicherzustellen, eine Niederlassung vor allem im ländlichen Gebieten attraktiver zu gestalten und die Versorgungssituation damit zu stabilisieren. Zu nennen sind hier beispielsweise die Niederlassungsförderung, die Praxisbauförderung und der Zuschuss für die Beschäftigung eines angestellten Arztes/Psychotherapeuten. Die Fördermaßnahmen gelten vorwiegend für Planungsbereiche, in denen Unterversorgung oder drohende Unterversorgung besteht. Welche Gebiete das sind, wird zweimal jährlich durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen überprüft.
Alle Informationen zu den Fördermaßnahmen finden Sie hier auf der Homepage der KVB.